Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.02.2004 16:52:14.

 

§ 68 (Fn 4)
Besondere Prüfung in Erziehungswissenschaft

(1) Prüflinge, deren Hochschulabschlussprüfung als Erste Staatsprüfung oder als Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung anerkannt worden ist, die aber erziehungswissenschaftliche Studien noch nicht durch eine Prüfung nachgewiesen haben, erbringen diesen Nachweis im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung in einer gesonderten Prüfung. Diese muß spätestens bis zum Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres abgeschlossen sein.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuß. Dem Prüfungsausschuß gehören an:

1. die Vorsitzende oder der Vorsitzende gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2,

2. die Leiterin oder der Leiter des Vorbereitungskurses auf diese Prüfung,

3. eine weitere Hauptseminarleiterin oder ein weiterer Hauptseminarleiter.

(3) Die Prüfung besteht aus einem Kolloquium von 60 Minuten Dauer. Die Regelungen der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen zum erziehungswissenschaftlichen Studium gelten entsprechend. Die Bezirksregierungen richten entsprechende Vorbereitungskurse ein. Die Note für die Prüfung bleibt im Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung unberücksichtigt. Sie ist dem Prüfling nach der Prüfung bekanntzugeben. Das Prüfungsamt stellt eine entsprechende Bescheinigung aus.

(4) Erreicht der Prüfling in der Prüfung nicht mindestens die Note "ausreichend" (4,0) oder wird die Prüfung nicht in der Frist gemäß Absatz 1 Satz 2 abgelegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Sie kann nur einmal wiederholt werden, und zwar innerhalb der folgenden drei Monate. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder ist die Prüfung auch nach der Verlängerungszeit von drei Monaten nicht abgelegt worden, wird der Prüfling vom Verfahren der Zweiten Staatsprüfung ausgeschlossen und aus dem Vorbereitungsdienst entlassen.

Sechster Teil
Anerkennung von Lehramtsbefähigungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 2, geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 2).Aufgehoben durch VO v. 11. 11. 2003 (GV. NRW. S. 699); in Kraft getreten am 1. Februar 2004.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

Nachfolgeordnung (siehe auch § 71 Übergangsvorschriften)

Fn 4

§§ 1, 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 51, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 68, 69 und 72 geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 7); in Kraft getreten am 1. Februar 2002.