Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 12:55:09.

 

§ 2
Stimmeinheit
(§ 10 Abs. 2 AAVG)

Der für die Gewährung jeweils einer Stimme (Stimmeinheit) maßgebende Jahresbeitragsanteil an der auf die einzelne Mitgliedergruppe entfallenden Jahresumlage des Verbandes beträgt in der Mitgliedergruppe

- der Fremdentsorger 1/5.000

- der Eigenentsorger 1/5.000.

Für die Berechnung der Stimmeinheit der Mitgliedsunternehmen, die sowohl Eigen- als auch Fremdentsorger sind, wird der Mindestfestbeitrag hälftig geteilt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 192.Aufgehoben durch Satzung v. 1. April 2003 (GV. NRW. S. 218); in Kraft getreten am 18. April 2003.

Fn 2

GV. NW. herausgegeben am 20. März 1998.