Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 12:55:09.

 

§ 3
Kommissionen

(1) Die Delegiertenversammlung bildet mindestens folgende Kommissionen und wählt deren Mitglieder:

Wahlprüfungskommission (WPK)

Haushaltskommission (HK)

Beitragskommission (VK)

Die Delegiertenversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über die Bildung weiterer Kommissionen, insbesondere für die Aufgabenerfüllung gemäß § 2 AAVG.

(2) In jeder Kommission sollen die einzelnen Mitgliedergruppen mindestens mit einer oder einem Delegierten vertreten sein; im übrigen ist, entsprechend der Interessenlage, eine angemessene Vertretung der einzelnen Mitgliedergruppen vorzunehmen. Personen, die den Organen nicht angehören, können als Kommissionsmitglieder gewählt werden, wenn sie gemäß § 9 AAVG wählbar sind; ihre Zahl darf die der Delegierten in den einzelnen Kommissionen nicht erreichen. Zu den Beratungen können die Kommissionen auch außerhalb des Verbandes stehende Fachleute hinzuziehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 192.Aufgehoben durch Satzung v. 1. April 2003 (GV. NRW. S. 218); in Kraft getreten am 18. April 2003.

Fn 2

GV. NW. herausgegeben am 20. März 1998.