Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 12:55:09.

 

§ 5
Befugnisse der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers
(§ 22 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 AAVG)

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer entscheidet über die Geschäfte und die sonstigen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, deren Wert im Einzelfall 100.000,00 DM nicht übersteigt.

(2) Die Beschlüsse der Verbandsorgane werden von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer ausgeführt, soweit die Organe im Einzelfall nicht eine andere Regelung treffen.

(3) Anstellungsverträge mit Angestellten mit einer Vergütung von mehr als 80.000,00 DM p. a. bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 192.Aufgehoben durch Satzung v. 1. April 2003 (GV. NRW. S. 218); in Kraft getreten am 18. April 2003.

Fn 2

GV. NW. herausgegeben am 20. März 1998.