Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 12:55:09.

 

§ 6
Geschäftsordnung,
Anwesenheit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers
in der Delegiertenversammlung
und den Kommissionen,
Vertretung der(s) Vorsitzenden

(1) Die Delegiertenversammlung beschließt für sich und die Kommissionen eine Geschäftsordnung.

(2) Die oder der Verbandsvorsitzende wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder ihr(e) VertreterIn/sein(e) VertreterIn nimmt an den Sitzungen der Delegiertenversammlung und der Kommissionen beratend teil.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 192.Aufgehoben durch Satzung v. 1. April 2003 (GV. NRW. S. 218); in Kraft getreten am 18. April 2003.

Fn 2

GV. NW. herausgegeben am 20. März 1998.