Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 12:55:09.

 

§ 7
Erklärungen des Verbandes
(§ 23 Abs. 3 AAVG)

(1) Für schriftliche Erklärungen, die die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 22 Abs. 2 AAVG) abgibt, und die einen Wert von 50.000,00 DM nicht übersteigen, bedarf es keiner zweiten Unterschrift.

(2) Im übrigen werden schriftliche Erklärungen im Rahmen von Geschäften, deren Wert einen Betrag von 1 Mio. DM nicht übersteigt, von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer bzw. deren oder dessen StellvertreterIn sowie einer oder einem weiteren vom Vorstand zu bestimmenden Bediensteten des Verbandes unterschrieben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 192.Aufgehoben durch Satzung v. 1. April 2003 (GV. NRW. S. 218); in Kraft getreten am 18. April 2003.

Fn 2

GV. NW. herausgegeben am 20. März 1998.