Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 12:55:09.

 

§ 13
Rechnungsprüfung
(§ 27 AAVG)

(1) Nach Ablauf jedes Wirtschaftsjahres beschließt der Vorstand über die Jahresrechnung, die Vermögensübersicht und den Geschäftsbericht, die der Delegiertenversammlung in der ersten Hälfte des neuen Wirtschaftsjahres vorzulegen sind.

(2) Die Delegiertenversammlung wählt aus jeder Mitgliedergruppe jährlich einen Rechnungsprüfer/eine Rechnungsprüferin und eine(n) persönlich zugeordnete(n) Stellvertreterin/Stellvertreter.

(3) Der Jahresabschluß, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Lagebericht werden durch eine/n unabhängige/n Wirtschaftsprüferin/Wirt-schaftsprüfer, die/der mit Zustimmung der Delegiertenversammlung beauftragt wird, geprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung wird dem Vorstand vorgelegt.

(4) Der Prüfungsbericht ist vom Vorstand den von der Delegiertenversammlung gemäß Absatz 2 gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern vorzulegen. Diese sind berechtigt, von dem Vorstand, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer sowie der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer erläuternde Angaben zu dem von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer erstatteten Bericht zu verlangen und sich über alle die Rechnung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Die Rechnungsprüferinnen oder die Rechnungsprüfer erstatten in der für die Entlastung des Vorstandes vorgesehenen Delegiertenversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

(5) Der Verband hat eine interne Revision, die organisatorisch der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer unterstellt ist. Sie nimmt folgende Aufgaben wahr:

Prüfung

a) der Wirtschaftsführung

b) des Jahresabschlusses in Abstimmung mit der Wirtschaftsprüferin/dem Wirtschaftsprüfer

c) des Zahlungsverkehrs und der Kasse

d) der Geschäftsvorfälle und der ihnen zugrundeliegenden Belege

e) von Vergaben

f) des Vermögens

g) der Einhaltung bestehender Vorschriften und Regelungen

h) der Verbandsverwaltung und ihrer Unternehmen auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

Näheres über Organisation und Abwicklung der internen Prüfung regelt die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer in Abstimmung mit dem Vorstand in einer Dienstanweisung.

Die interne Revision ist bei der Durchführung der Prüfungen und bei besonderen Prüfungsaufträgen unabhängig von Weisungen der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers. Der durch besondere Prüfungsaufträge der Geschäftsführung oder des Vorstandes veranlaßte Umfang der Tätigkeit darf nicht so groß sein, daß die interne Revision nicht mehr jene Prüfungen durchführen kann, die sie nach ihrem Ermessen für notwendig hält.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 192.Aufgehoben durch Satzung v. 1. April 2003 (GV. NRW. S. 218); in Kraft getreten am 18. April 2003.

Fn 2

GV. NW. herausgegeben am 20. März 1998.