Historische SGV. NRW.
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§ 14
Lüftung
(1) Gasträume und andere Aufenthaltsräume müssen Lüftungsanlagen haben, wenn eine ausreichende Erneuerung der Raumluft durch Fensterlüftung nicht möglich oder wegen des Lärmschutzes unerwünscht ist.
(2) Lüftungsanlagen zur Belüftung von Schank- und Speisewirtschaften mit regelmäßigen Musikdarbietungen, wie Diskotheken, müssen so hergestellt sein, daß die Weiterleitung von Schall in fremde Räume oder ins Freie ausreichend gedämmt ist.
(3) Gasträumen bis zu 400 Gastplätzen und zugehörigen Aufenthaltsräumen müssen die Lüftungsanlagen je m2 Grundfläche eine Außenluftmenge von mindestens 12 m3/h zuführen können (Außenluftrate). Diese Außenluftrate gilt für Außenlufttemperaturen zwischen 0°C und + 26°C. Bei niedrigeren oder höheren Außenlufttemperaturen dürfen die Außenluftraten herabgesetzt werden; folgende Werte dürfen jedoch nicht unterschritten werden:
1. bei Außenlufttemperaturen unter 0°C 6 m3/h,
2. bei Außenlufttemperaturen über 26°C 9 m3/h.
(4) Gasträumen mit mehr als 400 Gastplätzen müssen die Lüftungsanlagen eine Außenluftmenge von mindestens 30 m3/h je m2 Grundfläche zuführen können.
(5) Küchen müssen Abzüge haben, die Wrasen und Dünste unmittelbar absaugen und über Dach so ins Freie abführen, daß die Bewohner des Grundstücks und der Nachbargrundstücke nicht belästigt werden.
Fn 1 | GV. NW. 1984 S. 4, ber. S. 237, geändert durch Art. 5 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TprüfVO) sowie zur Änderung von Sonderbauverordnungen v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel VI d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226).Aufgehoben durch Artikel V der VO v. 20.9.2002 (GV. NRW. S. 454); in Kraft getreten am 9. Oktober 2002. |
SGV. NW. 232. |
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§ 30 und § 32 geändert durch Art. 5 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995. |
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§ 30 und § 32 geändert durch Art. 5 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995. |
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§ 29 aufgehoben durch Art. VI d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft. |