Historische SGV. NRW.
25 / 33 |
§ 25
Rettungswege, haustechnische Anlagen
(1) Rettungswege außerhalb des Gebäudes sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind von Kraftfahrzeugen oder Gegenständen freizuhalten. Darauf ist durch Schilder hinzuweisen.
(2) Rettungswege innerhalb des Gebäudes sind freizuhalten und bei Dunkelheit während der Betriebszeit zu beleuchten. Türen im Zuge von Rettungswegen müssen während der Betriebszeit von innen leicht zu öffnen sein.
(3) Die erforderliche Breite von Rettungswegen darf durch bewegliche Verkaufsstände, Möbel und ähnliche Gegenstände nicht eingeengt werden. In Treppenräumen ist das Aufstellen dieser Gegenstände unzulässig.
(4) Rauchdichte und selbstschließende Türen, Türen der Feuerwiderstandsklassen T 30 und T 90 dürfen in geöffnetem Zustand auch vorübergehend nicht festgestellt werden; sie dürfen offengehalten werden, wenn sie mit einer auf Rauch ansprechenden Feststellvorrichtung versehen sind.
(5) In Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, die nicht durch Tageslicht ausreichend beleuchtet sind, muß die Sicherheitsbeleuchtung vom Einlaß der Gäste ab in Betrieb sein; sie muß in Betrieb bleiben, bis die Gäste und Betriebsangehörigen die Schank- oder Speisewirtschaft verlassen haben. In Rettungswegen von Beherbergungsbetrieben, die nicht ausreichend durch Tageslicht beleuchtet sind, muß die Sicherheitsbeleuchtung ständig in Betrieb sein.
Fn 1 | GV. NW. 1984 S. 4, ber. S. 237, geändert durch Art. 5 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TprüfVO) sowie zur Änderung von Sonderbauverordnungen v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel VI d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226).Aufgehoben durch Artikel V der VO v. 20.9.2002 (GV. NRW. S. 454); in Kraft getreten am 9. Oktober 2002. |
SGV. NW. 232. |
|
§ 30 und § 32 geändert durch Art. 5 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995. |
|
§ 30 und § 32 geändert durch Art. 5 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995. |
|
§ 29 aufgehoben durch Art. VI d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft. |