Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 11.10.2002 09:49:43.

 

§ 10
Vorbildung

(1) Die Prüfungsbewerber haben nachzuweisen, daß sie entweder

a) die Abschlußprüfung in einer einschlägigen Fachrichtung an einer wissenschaftlichen Hochschule, Gesamthochschule oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachhochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte bestanden haben und innerhalb der letzten 6 Jahre mindestens 2 Jahre lang im technischen Bühnenbetrieb (bei Prüfungen als technische Bühnenfachkraft) oder im technischen Studiobetrieb (bei Prüfungen als technische Studiofachkraft) praktisch tätig waren

oder

b) die Meisterprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf des Handwerks oder der Industrie oder eine entsprechende Technikerprüfung abgelegt haben und innerhalb der letzten 6 Jahre mindestens 2 Jahre lang im technischen Bühnenbetrieb (bei Prüfungen als technische Bühnenfachkraft) oder im technischen Studiobetrieb (bei Prüfungen als technische Studiofachkraft) praktisch tätig waren

oder

c) die Gesellen- oder Facharbeiterprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf des Handwerks oder der Industrie abgelegt haben und innerhalb der letzten 6 Jahre mindestens 4 Jahre lang im technischen Bühnenbetrieb (bei Prüfungen als technische Bühnenfachkraft) oder im technischen Studiobetrieb (bei Prüfungen als technische Studiofachkraft) entsprechend tätig waren oder ausgebildet wurden.

(2) Auf die erforderlichen praktischen Tätigkeiten nach Absatz 1 kann bei Prüfungen als technische Bühnenfachkraft eine entsprechende Tätigkeit in einem technischen Studiobetrieb, bei Prüfungen als technische Studiofachkraft eine entsprechende Tätigkeit in einem technischen Bühnenbetrieb bis zur Hälfte anerkannt werden. Weist ein Prüfungsbewerber nach, daß er einen behördlich anerkannten Fachlehrgang mit Erfolg besucht hat, so verkürzt sich die nach Absatz 1 erforderliche praktische Tätigkeit um die Lehrgangszeit, jedoch um höchstens ein Jahr.

(3) Zu den einschlägigen Fachrichtungen gehören insbesondere:

1. für Bühnenmeister und Studiomeister

Architektur, Bauingenieurwesen, Maschinenbau,

2. für Bühnenbeleuchtungsmeister und Studiobeleuchtungsmeister

Elektrotechnik, Maschinenbau.

(4) Zu den einschlägigen Lehrberufen des Handwerks gehören:

1. für Bühnenmeister und Studiomeister das Tischler-, das Zimmerer-, das Schlosser- und das Maschinenbauerhandwerk, das Mechanikerhandwerk,

2. für Bühnenbeleuchtungsmeister und Studiobeleuchtungsmeister das Elektroinstallateur-, das Fernmeldemechanikerhandwerk sowie das Elektromaschinenbauerhandwerk.

(5) Zu den einschlägigen Berufen der Industrie gehören insbesondere:

1. für Bühnenmeister und Studiomeister die anerkannten Lehrberufe Bau- und Gerätetischler, Möbeltischler, Zimmerer, Bauschlosser, Betriebsschlosser, Maschinenschlosser und Stahlbauschlosser, der Lehrberuf Mechaniker,

2. für Bühnenbeleuchtungsmeister und Studiobeleuchtungsmeister die anerkannten Lehrberufe Elektromechaniker, Elektroinstallateur, Starkstromelektriker und Fernmeldemonteur.

(6) Bühnenmeister, welche die Prüfung als Studiomeister ablegen wollen, müssen mindestens ein Jahr im technischen Studiobetrieb tätig gewesen sein. Studiomeister, welche die Prüfung als Bühnenmeister ablegen wollen, müssen mindestens eine Spielzeit im technischem Bühnenbetrieb tätig gewesen sein.

(7) Bühnenbeleuchtungsmeister, welche die Prüfung als Studiobeleuchtungsmeister ablegen wollen, müssen mindestens ein Jahr im studiotechnischen Beleuchtungsbetrieb tätig gewesen sein. Studiobeleuchtungsmeister, welche die Prüfung als Bühnenbeleuchtungsmeister ablegen wollen, müssen mindestens eine Spielzeit im bühnentechnischen Beleuchtungsbetrieb tätig gewesen sein.

(8) Bühnenmeister, welche die Prüfung als Bühnenbeleuchtungsmeister ablegen wollen, müssen mindestens eine Spielzeit im bühnentechnischen Beleuchtungsbetrieb tätig gewesen sein. Bühnenbeleuchtungsmeister, welche die Prüfung als Bühnenmeister ablegen wollen, müssen mindestens eine Spielzeit im technischen Bühnenbetrieb tätig gewesen sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 14, geändert durch VO v. 17.6.1999 (GV. NRW. S. 410).Aufgehoben durch Artikel V der VO v. 20.9.2002 (GV. NRW. S. 454); in Kraft getreten am 9. Oktober 2002.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 3 geändert durch VO v. 17.6.1999 (GV. NRW. S. 410); in Kraft getreten am 16. Juli 1999.

Fn 4

§ 12 Abs. 5 geändert durch VO v. 17.6.1999 (GV. NRW. S. 410); in Kraft getreten am 16. Juli 1999.

Fn 5

§ 8 Abs. 3 geän dert durch VO v. 17.6.1999 (GV. NRW. S. 410); in Kraft getreten am 16. Juli 1999.