Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 12.12.2000 11:58:50.

 

§ 2
Bewerbungen

(1) Der Bewerber richtet sein Gesuch an den Regierungspräsidenten, in dessen Bezirk er eingestellt zu werden wünscht.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein handgeschriebener Lebenslauf,

2. eine zeitlich geordnete Darstellung des Berufsweges unter Angabe der Arbeitgeber, der Ausbildungsstätten und der Beschäftigungszeiten,

3. zwei Lichtbilder aus neuester Zeit mit Angabe von Namen und Anschrift,

4. eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschlußzeugnisses nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 sowie beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen der Zeugnisse über die seit der Schulentlassung ausgeübten Tätigkeiten,

5. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, ob er vorbestraft oder ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

6. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 234.Aufgehoben durch Verordnung vom 14.1.2000 (GV. NRW. S. 84).

NRW. S. 84).

Fn 2

siehe hierzu auch VO v. 31. 5. 1994 (GV. NW. S. 259/SGV. NW. 203015).

Fn 3

SGV. NW. 2030.

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

SGV. NW. 20303.

Fn 6

§ 38 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.