Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 12.12.2000 11:58:50.

 

§ 3
Einstellungsbehörde, weitere Bewerbungsunterlagen

(1) Einstellungsbehörde ist der Regierungspräsident. Er weist den Bewerber einem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt zur Ausbildung zu.

(2) Vor der Entscheidung über das Gesuch eines Bewerbers, dessen Einstellung in Aussicht genommen ist, müssen der Einstellungsbehörde beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, von verheirateten Bewerbern auch Heiratsurkunde und ggf. Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder) sowie ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, vorliegen.

Der Bewerber hat rechtzeitig bei der für ihn zuständigen Meldebehörde ein ,,Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde" zu beantragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 234.Aufgehoben durch Verordnung vom 14.1.2000 (GV. NRW. S. 84).

NRW. S. 84).

Fn 2

siehe hierzu auch VO v. 31. 5. 1994 (GV. NW. S. 259/SGV. NW. 203015).

Fn 3

SGV. NW. 2030.

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

SGV. NW. 20303.

Fn 6

§ 38 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.