Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 12.12.2000 11:58:50.

 

§ 6
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er umfaßt die Ausbildung und die Prüfung. Auf den Vorbereitungsdienst werden bis zu 18 Monaten Studienzeiten angerechnet, die zum Erwerb der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Zeugnisse geführt haben.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann durch den Regierungspräsidenten verlängert werden, wenn der Anwärter nach den Befähigungsberichten (§ 12) das Ziel der Ausbildung nicht erreicht hat; auf Vorschlag des Prüfungsausschusses (§ 31 Abs. 2) ist er zu verlängern.

(3) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes darf in den Fällen nach Absatz 2 insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 234.Aufgehoben durch Verordnung vom 14.1.2000 (GV. NRW. S. 84).

NRW. S. 84).

Fn 2

siehe hierzu auch VO v. 31. 5. 1994 (GV. NW. S. 259/SGV. NW. 203015).

Fn 3

SGV. NW. 2030.

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

SGV. NW. 20303.

Fn 6

§ 38 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.