Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 12.12.2000 11:58:50.

 

§ 7
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter

(1) Ausbildungsbehörden sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.

(2) Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft bestimmt einen geeigneten Beamten des höheren Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung zum Ausbildungsleiter, der die Einhaltung der Stoff- und Ausbildungspläne zu überwachen und die Anwärter während der gesamten Ausbildung zu betreuen hat.

(3) Der Leiter der Ausbildungsbehörde überwacht die Ausbildung der Anwärter. Er bestimmt im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter erfahrene und zur Wahrnehmung der Ausbildung geeignete Beamte des gehobenen technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung zu Ausbildern, die auf eine sinnvolle Gestaltung der praktischen Ausbildung bei der Ausbildungsbehörde hinzuwirken haben.

(4) Der Leiter der Ausbildungsbehörde kann die ihm nach Absatz 3 obliegenden Aufgaben einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes übertragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 234.Aufgehoben durch Verordnung vom 14.1.2000 (GV. NRW. S. 84).

NRW. S. 84).

Fn 2

siehe hierzu auch VO v. 31. 5. 1994 (GV. NW. S. 259/SGV. NW. 203015).

Fn 3

SGV. NW. 2030.

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

SGV. NW. 20303.

Fn 6

§ 38 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.