Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 12.12.2000 11:58:50.

 

§ 9
Schriftliche Arbeiten
während der Ausbildung

(1) Der Anwärter hat während der ersten und zweiten Hälfte seiner Ausbildungszeit je eine schriftliche Hausarbeit (Probearbeit) über ein Thema aus der Arbeit der Gewerbeaufsicht anzufertigen, von denen eine auch die Bearbeitung von Rechtsfragen enthalten soll.

(2) Die Aufgaben für die Probearbeiten werden vom Leiter der Ausbildungsbehörde gestellt und schriftlich ausgehändigt. Die Probearbeiten sind ihm innerhalb von zwei Wochen nach Themenbekanntgabe abzuliefern. Jede Probearbeit muß die Versicherung enthalten, daß sie ohne fremde Hilfe angefertigt wurde und daß andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt wurden.

(3) Eine Verlängerung der Frist für die Ablieferung der Probearbeit ist nicht zulässig. Hat der Anwärter die Abgabefrist aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund (§ 29 Abs. 1) nicht einhalten können, so ist ihm eine neue Aufgabe zu stellen.

(4) Der Leiter der Ausbildungsbehörde hat im Benehmen mit dem Ausbildungsleiter die Probearbeiten zu beurteilen; §§ 22 Abs. 1 Satz 4 und 24 finden entsprechend Anwendung. Die Arbeiten sind mit dem Anwärter zu besprechen.

(5) Ist die Probearbeit mit ,,mangelhaft" oder schlechter beurteilt, so ist dem Anwärter eine neue Probearbeit zu stellen. Wird auch diese mit ,,mangelhaft" oder schlechter beurteilt, findet § 15 Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 234.Aufgehoben durch Verordnung vom 14.1.2000 (GV. NRW. S. 84).

NRW. S. 84).

Fn 2

siehe hierzu auch VO v. 31. 5. 1994 (GV. NW. S. 259/SGV. NW. 203015).

Fn 3

SGV. NW. 2030.

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

SGV. NW. 20303.

Fn 6

§ 38 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.