Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 12.12.2000 11:58:50.

 

§ 10
Proberevision

(1) Im letzten Ausbildungsjahr hat der Anwärter selbständig die Revision eines geeigneten Betriebes in Anwesenheit seines Ausbilders und des Leiters der Ausbildungsbehörde oder des von diesem bestimmten Beamten (§ 7 Abs. 4) durchzuführen (Proberevision). Über das Auftreten des Anwärters im Betrieb, über die Brauchbarkeit seiner Feststellungen sowie der Maßnahmen, die er trifft, fertigt der Leiter der Ausbildungsbehörde oder der von ihm bestimmte Beamte (§ 7 Abs. 4) eine Niederschrift, die mit einer Beurteilung abschließt.

(2) Ist die Proberevision mit ,,mangelhaft" oder schlechter beurteilt, so ist sie nach frühestens einem Monat zu wiederholen. Wird auch diese Proberevision mit ,,mangelhaft" oder schlechter beurteilt, findet § 15 Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 234.Aufgehoben durch Verordnung vom 14.1.2000 (GV. NRW. S. 84).

NRW. S. 84).

Fn 2

siehe hierzu auch VO v. 31. 5. 1994 (GV. NW. S. 259/SGV. NW. 203015).

Fn 3

SGV. NW. 2030.

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

SGV. NW. 20303.

Fn 6

§ 38 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.