Historische SGV. NRW.

12 / 40

Aufgehoben am 12.12.2000 11:58:50.

 

§ 12
Befähigungsberichte

(1) Jeder Anwärter ist vom Leiter der Ausbildungsbehörde am Ende des ersten und zweiten Halbjahres der Ausbildung unter Benutzung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage 3 zu beurteilen. Die Beurteilungen müssen ergeben, ob der Anwärter das Ziel der Ausbildung erreichen wird. Die Gesamtleistung ist mit einer Note und Punktzahl nach § 24 zu bewerten. Die Beurteilungen sind dem Ausbildungsleiter vorzulegen. (Anlage 3)

(2) Der Ausbildungsleiter hat ebenfalls eine Beurteilung über den Anwärter abzugeben; § 24 findet entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 234.Aufgehoben durch Verordnung vom 14.1.2000 (GV. NRW. S. 84).

NRW. S. 84).

Fn 2

siehe hierzu auch VO v. 31. 5. 1994 (GV. NW. S. 259/SGV. NW. 203015).

Fn 3

SGV. NW. 2030.

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

SGV. NW. 20303.

Fn 6

§ 38 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.