Historische SGV. NRW.

18 / 40

Aufgehoben am 12.12.2000 11:58:50.

 

§ 18
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuß abgelegt, der bei dem Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft gebildet wird. Er führt die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung beim Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen".

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus:

1. einem Beamten des höheren Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung als dem Vorsitzenden,

2. zwei Beamten des höheren Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung als Beisitzern,

3. zwei Beamten des gehobenen technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung als Beisitzern.

Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.

(3) Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig. Als Mitglied oder Stellvertreter kann nur bestellt werden, wer eine Laufbahnprüfung in der Gewerbeaufsichtsverwaltung bestanden hat.

(4) Scheidet ein ordentliches Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Prüfungsausschuß aus, wird für die restliche Zeit ein Nachfolger bestellt.

(5) Der Prüfungsausschuß trifft seine Entscheidungen in geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.

(6) Der Prüfungsausschuß führt das kleine Landessiegel mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 234.Aufgehoben durch Verordnung vom 14.1.2000 (GV. NRW. S. 84).

NRW. S. 84).

Fn 2

siehe hierzu auch VO v. 31. 5. 1994 (GV. NW. S. 259/SGV. NW. 203015).

Fn 3

SGV. NW. 2030.

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

SGV. NW. 20303.

Fn 6

§ 38 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.