Historische SGV. NRW.

19 / 40

Aufgehoben am 12.12.2000 11:58:50.

 

§ 19
Allgemeines

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer Hausarbeit, zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung soll während der im Einzelfall vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes stattfinden. Die mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgenommen. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich, wenn die mündliche Prüfung erst nach dessen im Einzelfall vorgesehener Dauer abgeschlossen wird.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten, setzt den Zeitpunkt für die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung fest und veranlaßt die Ladung des Anwärters. Ort und Zeit der mündlichen Prüfung sind dem Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft anzuzeigen.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dies in besonderen Fällen auch anderen dienstlich interessierten Personen gestatten; er hat hierbei auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken.

(5) Bei den schriftlichen Arbeiten sind Schwerbehinderten und körperbehinderten Anwärtern auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung über den Antrag trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 234.Aufgehoben durch Verordnung vom 14.1.2000 (GV. NRW. S. 84).

NRW. S. 84).

Fn 2

siehe hierzu auch VO v. 31. 5. 1994 (GV. NW. S. 259/SGV. NW. 203015).

Fn 3

SGV. NW. 2030.

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

SGV. NW. 20303.

Fn 6

§ 38 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.