Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 12.12.2000 11:58:50.

 

§ 21
Aufsichtsarbeiten

(1) Es sind zwei Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Eine Aufgabe ist aus den Gebieten Arbeitsschutzrecht, Immissionsschutzrecht oder Verwaltungsrecht, die andere aus den Gebieten technischer Arbeitsschutz oder technischer Immissionsschutz zu wählen. Bei jeder Aufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

(2) Die Aufsichtsarbeiten sollen an zwei aufeinander folgenden Tagen geschrieben werden. Für die Bearbeitung jeder Aufgabe wird eine Zeit von vier Stunden eingeräumt.

(3) Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Anwärter zu öffnen.

(4) Die Aufsicht führt ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmter Beamter.

(5) Der aufsichtsführende Beamte fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 an. Er vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitungsfrist und der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten und die Niederschrift hat er in einem Umschlag zu verschließen und dem Vorsitzenden oder dem von ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zuzuleiten. (Anlage 4)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 234.Aufgehoben durch Verordnung vom 14.1.2000 (GV. NRW. S. 84).

NRW. S. 84).

Fn 2

siehe hierzu auch VO v. 31. 5. 1994 (GV. NW. S. 259/SGV. NW. 203015).

Fn 3

SGV. NW. 2030.

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

SGV. NW. 20303.

Fn 6

§ 38 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.