Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 12.12.2000 11:58:50.

 

§ 22
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede Arbeit ist von drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, von denen einer dem gehobenen Dienst angehören muß, in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer Note und Punktzahl nach § 24 zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so wird die Summe der Punktzahlen durch drei geteilt und bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet. Die Notenbezeichnung des errechneten Punktwertes ist § 25 Abs. 3, der Punktwert der Notenbezeichnung § 24 zu entnehmen. Eine Arbeit, die ohne ausreichende Entschuldigung (§ 28 Abs. 1) nicht abgegeben wurde, wird mit der Note ,,ungenügend" und der Punktzahl 6 bewertet.

(2) Der Prüfungsausschuß läßt den Anwärter zur mündlichen Prüfung nicht zu, wenn

a) die Hausarbeit schlechter als ,,ausreichend" bewertet ist

oder

b) beide Aufsichtsarbeiten schlechter als ,,ausreichend" und die Hausarbeit nicht mindestens mit ,,gut" bewertet sind.

(3) Wird der Anwärter zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 234.Aufgehoben durch Verordnung vom 14.1.2000 (GV. NRW. S. 84).

NRW. S. 84).

Fn 2

siehe hierzu auch VO v. 31. 5. 1994 (GV. NW. S. 259/SGV. NW. 203015).

Fn 3

SGV. NW. 2030.

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

SGV. NW. 20303.

Fn 6

§ 38 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.