Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 12.12.2000 11:58:50.

 

§ 23
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1. Unfallverhütung, Arbeits- und Betriebshygiene, Sozialpolitischer Arbeitsschutz

2. Überwachungsbedürftige Anlagen, Strahlenschutz, Sprengstoffwesen

3. Umweltschutz (Luftreinhaltung, Lärm- und Erschütterungsbekämpfung, Abfalltechnische Überwachung)

4. Technologie, Genehmigungsbedürftige Anlagen

5. Rechtskunde (Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, Verwaltungsorganisation).

(2) Die Prüfungsleistungen für die einzelnen Gebiete sind mit einer Note und Punktzahl nach § 24 zu bewerten. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird gebildet, indem die Summe der Punktzahl der einzelnen Prüfungsgebiete (Abs. 1 Nummern 1.-5.) durch fünf geteilt und bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet wird. Die Note des errechneten Punktwertes ist § 25 Abs. 3 zu entnehmen; die Punktzahl der Note ergibt sich aus § 24.

(3) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als vier Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Prüfungsdauer für jeden Anwärter soll in der Regel 30 Minuten nicht überschreiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 234.Aufgehoben durch Verordnung vom 14.1.2000 (GV. NRW. S. 84).

NRW. S. 84).

Fn 2

siehe hierzu auch VO v. 31. 5. 1994 (GV. NW. S. 259/SGV. NW. 203015).

Fn 3

SGV. NW. 2030.

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

SGV. NW. 20303.

Fn 6

§ 38 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.