Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 12.12.2000 11:58:50.

 

§ 24
Prüfungsnoten

Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung dürfen nur mit folgenden Noten und Punktzahlen bewertet werden:

sehr gut

(1)

=

eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende Leistung;

gut

(2)

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend

(3)

=

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend

(4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

(5)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend

(6)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 234.Aufgehoben durch Verordnung vom 14.1.2000 (GV. NRW. S. 84).

NRW. S. 84).

Fn 2

siehe hierzu auch VO v. 31. 5. 1994 (GV. NW. S. 259/SGV. NW. 203015).

Fn 3

SGV. NW. 2030.

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

SGV. NW. 20303.

Fn 6

§ 38 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.