Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 12.12.2000 11:58:50.

 

§ 25
Gesamtergebnis

(1) Bei der Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung (Abschlußnote) wird der Ausbildungspunktwert mit einem Anteil von einem Fünftel und der Punktwert der Prüfungsleistungen mit einem Anteil von vier Fünfteln angerechnet.

(2) Der Punktwert der Prüfungsleistung wird errechnet, indem die Punktzahl der Benotung (§ 24)

der Hausarbeit

mit 20

jeder Aufsichtsarbeit

mit 10

der mündlichen Prüfung

mit 40

vervielfältigt, die Summe durch 80 geteilt und bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet wird.

(3) Für die Abschlußnote entspricht der ermittelte Punktwert folgenden Notenbezeichnungen:

1,00 bis 1,74 Punkte

sehr gut

1,75 bis 2,49 Punkte

gut

2,50 bis 3,24 Punkte

befriedigend

3,25 bis 4,00 Punkte

ausreichend

4,01 bis 5,00 Punkte

mangelhaft

5,01 bis 6,00 Punkte

ungenügend.

(4) Wird das Gesamtergebnis schlechter als ,,ausreichend" bewertet, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn drei Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung schlechter als ,,ausreichend" bewertet werden.

(5) Das Gesamtergebnis ist dem Anwärter vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich bekanntzugeben und mündlich zu begründen (Mitteilung der einzelnen Noten).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 234.Aufgehoben durch Verordnung vom 14.1.2000 (GV. NRW. S. 84).

NRW. S. 84).

Fn 2

siehe hierzu auch VO v. 31. 5. 1994 (GV. NW. S. 259/SGV. NW. 203015).

Fn 3

SGV. NW. 2030.

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

SGV. NW. 20303.

Fn 6

§ 38 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.