Historische SGV. NRW.
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§ 25
Gesamtergebnis
(1) Bei der Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung (Abschlußnote) wird der Ausbildungspunktwert mit einem Anteil von einem Fünftel und der Punktwert der Prüfungsleistungen mit einem Anteil von vier Fünfteln angerechnet.
(2) Der Punktwert der Prüfungsleistung wird errechnet, indem die Punktzahl der Benotung (§ 24)
der Hausarbeit |
mit 20 |
jeder Aufsichtsarbeit |
mit 10 |
der mündlichen Prüfung |
mit 40 |
vervielfältigt, die Summe durch 80 geteilt und bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet wird.
(3) Für die Abschlußnote entspricht der ermittelte Punktwert folgenden Notenbezeichnungen:
1,00 bis 1,74 Punkte |
sehr gut |
1,75 bis 2,49 Punkte |
gut |
2,50 bis 3,24 Punkte |
befriedigend |
3,25 bis 4,00 Punkte |
ausreichend |
4,01 bis 5,00 Punkte |
mangelhaft |
5,01 bis 6,00 Punkte |
ungenügend. |
(4) Wird das Gesamtergebnis schlechter als ,,ausreichend" bewertet, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn drei Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung schlechter als ,,ausreichend" bewertet werden.
(5) Das Gesamtergebnis ist dem Anwärter vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich bekanntzugeben und mündlich zu begründen (Mitteilung der einzelnen Noten).
Fn 1 | GV. NW. 1986 S. 234.Aufgehoben durch Verordnung vom 14.1.2000 (GV. NRW. S. 84). NRW. S. 84). |
siehe hierzu auch VO v. 31. 5. 1994 (GV. NW. S. 259/SGV. NW. 203015). |
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SGV. NW. 2030. |
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SGV. NW. 20301. |
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SGV. NW. 20303. |
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§ 38 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |