Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 12.12.2000 11:58:50.

 

§ 29
Täuschungsversuch und ordnungswidriges
Verhalten

(1) Den Anwärter, der bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann der aufsichtsführende Beamte von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Über die weitere Teilnahme an dem entsprechenden Prüfungsabschnitt entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Dies gilt auch im Falle einer Täuschung bei der Hausarbeit.

(2) Über die endgültigen Folgen einer Verfehlung nach Absatz 1 entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann nach der Schwere der Verfehlung

a) die betroffene Prüfungsleistung mit ,,ungenügend" und der Punktzahl 6 bewerten,

b) die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder

c) die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wegen einer Täuschung kann die Laufbahnprüfung auch nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses durch den Dienstvorgesetzten für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Zeugnisses.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 234.Aufgehoben durch Verordnung vom 14.1.2000 (GV. NRW. S. 84).

NRW. S. 84).

Fn 2

siehe hierzu auch VO v. 31. 5. 1994 (GV. NW. S. 259/SGV. NW. 203015).

Fn 3

SGV. NW. 2030.

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

SGV. NW. 20303.

Fn 6

§ 38 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.