Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 12.12.2000 11:58:50.

 

§ 34
Voraussetzungen und Zulassung

(1) Beamte des mittleren technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den gehobenen technischen Dienst in der Gewerbeaufsichtsverwaltung geeignet sind, können auf ihren Antrag zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Nr. 3 der Laufbahnverordnung und zum Zeitpunkt der Verleihung eines Amtes der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Nr. 1 und 2 der Laufbahnverordnung erfüllen. Artikel III Abs. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 8. November 1983 (GV. NW. S. 539) bleibt unberührt.

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, dem die Anträge auf Zulassung mit den Personalakten und einer eingehenden dienstlichen Beurteilung auf dem Dienstwege vorzulegen sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 234.Aufgehoben durch Verordnung vom 14.1.2000 (GV. NRW. S. 84).

NRW. S. 84).

Fn 2

siehe hierzu auch VO v. 31. 5. 1994 (GV. NW. S. 259/SGV. NW. 203015).

Fn 3

SGV. NW. 2030.

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

SGV. NW. 20303.

Fn 6

§ 38 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.