Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 12.12.2000 11:58:50.

 

§ 35
Einführungszeit

(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden einem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt (Einführungsbehörde) zugewiesen und dort in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in die Gewerbeaufsichtsverwaltung eingeführt. Die Einführungszeit beträgt sechs Monate. Während der Einführungszeit nehmen die Beamten an neun einwöchigen Seminaren teil.

(2) Der Aufstiegsbeamte wird nach dem beigefügten Stoffplan (Anlage 1) eingeführt.

(3) Jeder Aufstiegsbeamte ist vom Leiter der Einführungsbehörde am Ende der Einführungszeit nach dem Muster der Anlage 3 im Benehmen mit dem Ausbildungsleiter mit einer Note und Punktzahl nach § 24 zu beurteilen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 234.Aufgehoben durch Verordnung vom 14.1.2000 (GV. NRW. S. 84).

NRW. S. 84).

Fn 2

siehe hierzu auch VO v. 31. 5. 1994 (GV. NW. S. 259/SGV. NW. 203015).

Fn 3

SGV. NW. 2030.

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

SGV. NW. 20303.

Fn 6

§ 38 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.