Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 12.12.2000 11:58:50.

 

§ 36
Aufstiegs-(Abschluß-)Lehrgang

(1) Beamte, deren Leistungen während der Einführungszeit mindestens mit ,,ausreichend" (§ 24) beurteilt werden, nehmen an einem zweimonatigen Aufstiegslehrgang teil. Dieser besteht aus einem sechswöchigen praktischen und einem zweiwöchigen theoretischen Teil. Der praktische Teil wird bei einem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt innerhalb des Aufgabenbereiches der neuen Laufbahn abgeleistet, der theoretische Teil besteht aus gemeinsamem Unterricht zur Vertiefung der erworbenen Erkenntnisse.

(2) Jeder Aufstiegsbeamte ist nach Abschluß des Aufstiegslehrganges vom Ausbildungsleiter im Einvernehmen mit dem Behördenleiter nach dem Muster der Anlage 3 mit einer Note und Punktzahl nach § 24 zu beurteilen. Die Beurteilung muß erkennen lassen, ob der Aufstiegsbeamte geeignet ist, die Aufgaben der neuen Laufbahn wahrzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 234.Aufgehoben durch Verordnung vom 14.1.2000 (GV. NRW. S. 84).

NRW. S. 84).

Fn 2

siehe hierzu auch VO v. 31. 5. 1994 (GV. NW. S. 259/SGV. NW. 203015).

Fn 3

SGV. NW. 2030.

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

SGV. NW. 20303.

Fn 6

§ 38 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.