Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 12.12.2000 11:58:50.

 

§ 37
Aufstiegsprüfung

Für die Aufstiegsprüfung findet Abschnitt III mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1. Der Regierungspräsident überweist den Aufstiegsbeamten unverzüglich nach Vorlage der Beurteilungen (§ 36 Abs. 2) zusammen mit der Personalakte dem Prüfungsausschuß, sofern er die Einführungszeit und den Aufstiegslehrgang ordnungsgemäß durchlaufen hat und seine Leistungen im Aufstiegslehrgang mindestens mit ,,ausreichend" beurteilt werden.

2. Die Prüfung besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der anschließenden mündlichen Prüfung. Die Aufgaben für zwei Aufsichtsarbeiten sind aus der Verwaltungstätigkeit der Gewerbeaufsicht auszuwählen. Der Schwerpunkt der ersten Arbeit soll auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der der zweiten Arbeit auf dem Gebiet des Immissionsschutzes liegen. Die dritte Aufsichtsarbeit ist eine technische Arbeit. Die Aufgabe hierfür ist aus den Gebieten Arbeitsschutz oder Immissionsschutz auszuwählen. Die Aufsichtsarbeiten werden an drei aufeinander folgenden Tagen geschrieben.

3. Der Prüfungsausschuß läßt den Aufstiegsbeamten zur mündlichen Prüfung nicht zu, wenn zwei Aufsichtsarbeiten schlechter als ,,ausreichend" bewertet sind.

4. Die mündliche Prüfung soll spätestens vier Wochen nach Anfertigung der Aufsichtsarbeiten stattfinden.

5. Das Gesamtergebnis der Prüfung wird aus dem Punktwert der Prüfungsleistungen errechnet, indem die Punktzahl der Benotung (§ 25 Abs. 3)

jeder Aufsichtsarbeit mit

10

der mündlichen Prüfung mit

30

vervielfältigt, die Summe durch 60 geteilt und bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet wird.

6. Abweichend von § 26 ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9 zu fertigen. Ihr kann ein Berechnungsbogen nach dem Muster der Anlage 10 beigefügt werden. (Anlage 9, 10)

7. Der Wiederholungsprüfung geht die Teilnahme am nächstfolgenden Aufstiegslehrgang voraus.

8. Beamte, die die Aufstiegsprüfung auch bei Wiederholung nicht bestehen, verbleiben im mittleren Dienst.

Abschnitt V
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 234.Aufgehoben durch Verordnung vom 14.1.2000 (GV. NRW. S. 84).

NRW. S. 84).

Fn 2

siehe hierzu auch VO v. 31. 5. 1994 (GV. NW. S. 259/SGV. NW. 203015).

Fn 3

SGV. NW. 2030.

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

SGV. NW. 20303.

Fn 6

§ 38 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.