Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 04.07.2002 09:25:56.

 

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinne dieser Verordnung Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind hiernach:

1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder gewesen sind,

3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie

4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen.

Wer nach Satz 2 Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. Die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge sind in Anlage 1 aufgeführt. Sie gliedern sich in Studiengänge des Verteilungsverfahrens und Studiengänge des allgemeinen Auswahlverfahrens.

(2) Soweit die Zentralstelle besondere zentrale oder gemeinsame Verteilungs- oder Auswahlverfahren für Studiengänge an Hochschulen (außer Fachhochschulen) einzelner oder mehrerer Länder durchführt, werden die Studienplätze dieser Studiengänge zusammen mit den Studienplätzen der in Absatz 1 genannten Studiengänge in einem Verfahren nach dieser Verordnung vergeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 500, geändert durch VO v. 30.10.2000 (GV. NRW. S. 690),2. VO v. 14. Dezember 2000 (GV. NRW. 2001 S. 5), 3. VO v. 13.5.2001 (GV. NRW. S. 444), 4. VO v. 25.6.2001 (GV. NRW. S. 445).Aufgehoben durch VO vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 188) mit Wirkung vom 1. Juni 2002.

Fn 2

§ 21 und § 24 Abs. 2 geändert durch VO v. 30.10.2000 (GV. NRW. S. 690); in Kraft getreten am 1. November 2000.

Fn 3

§§ 3, 7, 11, 12, 19, 29 und 33 geändert durch VO v. 13.5.2001 (GV. NRW. S. 444); in Kraft getreten am 1. Juni 2001.