Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 04.07.2002 09:25:56.

 

§ 8
Verteilung

(1) Können an einem Studienort nicht alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle im Zulassungsantrag genannt haben, werden zunächst 17,5 vom Hundert der Studienplätze nach dem nach § 14 bestimmten Grad der Qualifikation vergeben; bei der Zulassung für ein Zweitstudium gilt das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums als Grad der Qualifikation. Im Übrigen wird über die Zulassung an diesem Studienort in der nachstehenden Rangfolge entschieden:

1. nachgewiesene Schwerbehinderung im Sinne des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz - SchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl I S. 3158), in der jeweils geltenden Fassung,

2. einzige Wohnung oder Hauptwohnung mit dem Ehegatten oder den Kindern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten,

3. Anerkennung des ersten Studienortwunsches nach Absatz 3,

4. einzige Wohnung oder Hauptwohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten,

5. keiner der vorgenannten Gründe.

Die Zuordnung von Kreisen und kreisfreien Städten zu den einzelnen Studienorten ergibt sich aus Anlage 2.

(2) Besteht bei der Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 Ranggleichheit, entscheidet die Rangfolge nach Absatz 1 Satz 2. Besteht bei der Zulassung nach Absatz 1 Satz 2 Ranggleichheit, entscheidet der Grad der Qualifikation nach Absatz 1 Satz 1. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

(3) Für den im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Studienort kann ein Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung gestellt werden. Dem Antrag soll nur stattgegeben werden, wenn die Zulassung an einem anderen Studienort unter Anlegung eines strengen Maßstabs mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Hierbei kommen insbesondere eigene gesundheitliche, familiäre oder wirtschaftliche Umstände sowie wissenschaftliche Gründe in Betracht.

(4) Soweit in einem Zulassungsantrag

1. die Ludwig-Maximilians-Universität München und die Technische Universität München oder

2. die Freie Universität Berlin, die Humboldt-Universität Berlin und die Technische Universität Berlin

als Studienorte unmittelbar nacheinander genannt werden, werden die Ortswünsche für diese Studienorte innerhalb der für den zuerst genannten dieser Studienorte angegebenen Ortspräferenz nacheinander berücksichtigt.

(5) Kann kein Studienplatz an den genannten Studienorten zugewiesen werden, wird ein Studienplatz an einem anderen Studienort angeboten.

III. Allgemeines Auswahlverfahren

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 500, geändert durch VO v. 30.10.2000 (GV. NRW. S. 690),2. VO v. 14. Dezember 2000 (GV. NRW. 2001 S. 5), 3. VO v. 13.5.2001 (GV. NRW. S. 444), 4. VO v. 25.6.2001 (GV. NRW. S. 445).Aufgehoben durch VO vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 188) mit Wirkung vom 1. Juni 2002.

Fn 2

§ 21 und § 24 Abs. 2 geändert durch VO v. 30.10.2000 (GV. NRW. S. 690); in Kraft getreten am 1. November 2000.

Fn 3

§§ 3, 7, 11, 12, 19, 29 und 33 geändert durch VO v. 13.5.2001 (GV. NRW. S. 444); in Kraft getreten am 1. Juni 2001.