Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 04.07.2002 09:25:56.

 

§ 12 (Fn 3)
Quoten

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort vorweg abzuziehen:

1. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 vom Hundert,

2. für die Zulassung im Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr

a) 1,7 vom Hundert im Studiengang Medizin,

b) 0,5 vom Hundert im Studiengang Pharmazie,

c) 0,1 vom Hundert im Studiengang Tiermedizin,

d) 1,5 vom Hundert im Studiengang Zahnmedizin.

(2) Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, vorweg abzuziehen:

1. 2 vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte,

2. 0,2 vom Hundert für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung,

3. 3 vom Hundert für die Auswahl für ein Zweitstudium.

Der Anteil der für Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung vorweg abgezogenen Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze darf nicht größer sein als ihr Anteil an der Bewerbergesamtzahl. Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die verbleibenden Studienplätze, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, werden

1. nach dem Grad der Qualifikation,

2. nach Wartezeit und

3. nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen

im Verhältnis von 55 zu 25 zu 20 vergeben. Verfügbar gebliebene Studienplätze nach den Absätzen 1 und 2 werden der Quote nach Satz 1 Nr. 1 hinzugerechnet. Verfügbar gebliebene Studienplätze nach Satz 1 Nr. 3 werden der Quote nach Satz 1 Nr. 2 hinzugerechnet. Die Studienplätze nach Satz 1 Nr. 3 werden entsprechend den je Studienort festgesetzten Zulassungszahlen anteilig auf die Studienorte aufgeteilt.

(4) Die Quoten nach den Absätzen 2 und 3 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den betreffenden Studiengang im Hauptantrag genannt haben, die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt; dies gilt entsprechend bei der Entscheidung über den Hilfsantrag. Die Quoten nach Absatz 1 Nr. 1 und nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 werden nur im Hauptverfahren gebildet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 500, geändert durch VO v. 30.10.2000 (GV. NRW. S. 690),2. VO v. 14. Dezember 2000 (GV. NRW. 2001 S. 5), 3. VO v. 13.5.2001 (GV. NRW. S. 444), 4. VO v. 25.6.2001 (GV. NRW. S. 445).Aufgehoben durch VO vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 188) mit Wirkung vom 1. Juni 2002.

Fn 2

§ 21 und § 24 Abs. 2 geändert durch VO v. 30.10.2000 (GV. NRW. S. 690); in Kraft getreten am 1. November 2000.

Fn 3

§§ 3, 7, 11, 12, 19, 29 und 33 geändert durch VO v. 13.5.2001 (GV. NRW. S. 444); in Kraft getreten am 1. Juni 2001.