Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 04.07.2002 09:25:56.

 

§ 17
Auswahl nach Wartezeit

(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).

(2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.

(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.

(4) Die Zahl der Halbjahre wird erhöht um

1. eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre, wenn damit vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt worden ist; ist die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes jemanden daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Halbsatz 1 geführt hätte,

2. eins, wenn nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer ausgeübt worden ist, sofern die Berufsausbildung oder die Berufstätigkeit vor dem 16. Januar 1998 aufgenommen worden ist,

3. eins, wenn nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung

a) die Erfüllung von Unterhaltspflichten,

b) die Ableistung eines Dienstes,

c) Krankheit,

d) sonstige, nicht selbst zu vertretende Gründe

jemanden daran gehindert haben, einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer auszuüben, sofern der berufsqualifizierende Abschluss oder die Berufstätigkeit zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Nummer 2 geführt hätten.

Der berufsqualifizierende Abschluss und die Berufstätigkeit müssen für das Sommersemester spätestens bis zum 15. Februar, für das Wintersemester spätestens bis zum 19. August (Ausschlussfristen) abgeschlossen und nachgewiesen sein.

(5) Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 liegt vor bei

1. Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) in der jeweils geltenden Fassung enthalten sind,

2. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,

3. einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,

4. einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist.

Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung

1. an einem Abendgymnasium oder an einem Kolleg,

2. aufgrund einer in der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger oder

3. nach dem Besuch eines landesrechtlich geregelten geschlossenen Vorbereitungskurses durch das Bestehen der Abiturprüfung für Nichtschüler, sofern im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Abendgymnasium oder Kolleg erfüllt sind,

erworben worden ist.

(6) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war.

(7) Es werden höchstens 16 Halbjahre berücksichtigt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 500, geändert durch VO v. 30.10.2000 (GV. NRW. S. 690),2. VO v. 14. Dezember 2000 (GV. NRW. 2001 S. 5), 3. VO v. 13.5.2001 (GV. NRW. S. 444), 4. VO v. 25.6.2001 (GV. NRW. S. 445).Aufgehoben durch VO vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 188) mit Wirkung vom 1. Juni 2002.

Fn 2

§ 21 und § 24 Abs. 2 geändert durch VO v. 30.10.2000 (GV. NRW. S. 690); in Kraft getreten am 1. November 2000.

Fn 3

§§ 3, 7, 11, 12, 19, 29 und 33 geändert durch VO v. 13.5.2001 (GV. NRW. S. 444); in Kraft getreten am 1. Juni 2001.