Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 04.07.2002 09:25:56.

 

§ 19 (Fn 3)
Beteiligung am Auswahlverfahren der Hochschulen

(1) Die Zahl der Teilnehmer am Auswahlverfahren der Hochschulen ist auf das Dreifache der Zahl der nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 verfügbaren Studienplätze begrenzt. Über die Teilnahme entscheidet der Grad der Qualifikation; dabei werden entsprechend §§ 15 und 16 Landesquoten gebildet. Bei gleichem Grad der Qualifikation entscheidet das Los.

(2) Am Auswahlverfahren der Hochschulen wird nicht beteiligt,

1. wer bereits für den beantragten Studiengang am Auswahlverfahren der Hochschulen teilgenommen hat,

2. wer innerhalb der Frist des § 3 Abs. 5 Satz 2 erklärt hat, in diesem Vergabeverfahren nicht am Auswahlverfahren der Hochschulen teilnehmen zu wollen,

3. wer im Hauptverfahren zugelassen worden ist,

4. wer unter die Quoten nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 fällt.

(3) Wer bereits zur Teilnahme an einem Gespräch nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 geladen worden war, aber aus in seiner Person liegenden, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht an dem Gespräch teilnehmen konnte, wird auf Antrag im nächstfolgenden Vergabeverfahren vorab für die Teilnahme am Auswahlverfahren der betreffenden Hochschule bestimmt.

(4) Die Verteilung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf die einzelnen Hochschulen richtet sich nach ihren Studienortwünschen. Liegt die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einen Studienort im Zulassungsantrag an gleicher Stelle genannt haben, über der sich für diesen Studienort ergebenden Teilnehmerzahl, wird über die Verteilung an diesen Studienort wie folgt entschieden:

1. soweit entsprechende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden sind, bis zu 70 vom Hundert nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und Satz 3 und Abs. 2 bis 4,

2. im Übrigen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 500, geändert durch VO v. 30.10.2000 (GV. NRW. S. 690),2. VO v. 14. Dezember 2000 (GV. NRW. 2001 S. 5), 3. VO v. 13.5.2001 (GV. NRW. S. 444), 4. VO v. 25.6.2001 (GV. NRW. S. 445).Aufgehoben durch VO vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 188) mit Wirkung vom 1. Juni 2002.

Fn 2

§ 21 und § 24 Abs. 2 geändert durch VO v. 30.10.2000 (GV. NRW. S. 690); in Kraft getreten am 1. November 2000.

Fn 3

§§ 3, 7, 11, 12, 19, 29 und 33 geändert durch VO v. 13.5.2001 (GV. NRW. S. 444); in Kraft getreten am 1. Juni 2001.