Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.01.2003 10:05:45.

 

§ 4
Voraussetzungen für das Halten,
die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten von Hunden
der Anlagen 1 und 2 sowie von gefährlichen Hunden

(1) Das Halten, die Ausbildung und das Abrichten von Hunden der Anlagen 1 und 2, von Kreuzungen der darin genannten Rassen, von Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sowie von gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 bedürfen der ordnungsbehördlichen Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis wird der antragstellenden Person nur erteilt, wenn

1. sie das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2. sie ihre Sachkunde gegenüber der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde nachgewiesen hat,

3. sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

4. die der Zucht, der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird,

5. die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3, 5 und 6 erfüllt sind.

(3) Haltern von Hunden im Sinne des § 2 Buchstabe a oder der Anlage 1 wird die Erlaubnis darüber hinaus nur erteilt, wenn ein überwiegendes besonderes Interesse für das Halten, die Ausbildung oder das Abrichten nachgewiesen wird. Ein überwiegendes besonderes Interesse kann insbesondere dann vorliegen, wenn es der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient.

(4) Die Erlaubnis soll befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und kann insbesondere mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Gegenstand einer Auflage kann auch die Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung aufgrund des Gutachtens des beamteten Tierarztes sein. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 bei der Erteilung der Erlaubnis nicht vorgelegen hat oder eine Voraussetzung nach Erteilung der Erlaubnis entfallen ist.

(5) Die Zucht mit gefährlichen Hunden im Sinne von § 2 und mit Hunden der Anlage 1 ist verboten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 518b.Aufgehoben durch Gesetz vom 18.12.2002 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.