Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2004 14:32:49.

 

§ 2
Gemeinnützigkeit

(1) Das Rheinische Heilpädagogische Heim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den Landschaftsverband.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 752.Aufgehoben durch Bekanntmachung der Neufassung der Satzung v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 294); in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001.