Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2004 14:32:49.

 

§ 5
Aufgaben der Werkleitung

(1) Das Heim wird von der Werkleitung nach Maßgabe der Eigenbetriebsverordnung selbständig geleitet. Sie entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betrieb des Heimes gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder des Direktors des Landschaftsverbandes fallen; ihr obliegt insbesondere die Aufstellung und die Ausführung des Wirtschaftsplans.

(2) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung regelt der Direktor des Landschaftsverbandes mit Zustimmung des Werksausschusses durch Dienstanweisung.

(3) Jedes Mitglied der Werkleitung ist in seinem Aufgabengebiet berechtigt, allein zu handeln. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen.

Bei Meinungsverschiedenheiten trifft die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter die abschließende Entscheidung. Die abweichende Meinung kann im Werksausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes vorgetragen werden.

Sonderregelung zu § 5 Abs. 3

Rheinische Heilpädagogische Heime Düren:

(3) Jedes Mitglied der Werkleitung ist in seinem Aufgabengebiet berechtigt, allein zu handeln. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen, wobei die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter nicht überstimmt werden kann. Die abweichende Meinung kann im Werksausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes vorgetragen werden.

(4) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss die Leiterin bzw. der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes den Werksausschuss und den Direktor des Landschaftsverbandes unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf der Beschluss nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 12 Abs. 3.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 752.Aufgehoben durch Bekanntmachung der Neufassung der Satzung v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 294); in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001.