Historische SGV. NRW.

6 / 16

Aufgehoben am 01.07.2004 14:32:49.

 

§ 6
Vertretung

(1) In den Angelegenheiten des Heimes, die der Entscheidung der Werkleitung unterliegen, wird der Landschaftsverband durch diese gemeinschaftlich vertreten. Die Einzelheiten regelt die Dienstanweisung.

(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden durch die Werkleitung öffentlich bekannt gegeben. Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten unterzeichnen unter dem Namen des Heimes.

(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für das Heim ist nach § 21 LVerbO zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs. 1 LVerbO keine Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 752.Aufgehoben durch Bekanntmachung der Neufassung der Satzung v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 294); in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001.