Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2004 14:32:49.

 

§ 11
Personalangelegenheiten

(1) Die Mitglieder der Werkleitung und deren Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt.

(2) Angestellte als Leiterinnen bzw. Leiter besonderer Aufgabenbereiche (Vergütungsgruppe BAT II und höher) werden aufgrund eines Beschlusses des Werksausschusses eingestellt. Die übrigen Angestellten und die Arbeiterinnen bzw. Arbeiter des Heimes werden von der Werkleitung eingestellt.

(3) Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen aller in Abs. 2 genannten Angestellten und Arbeiterinnen bzw. Arbeiter ist die Werkleitung zuständig, für Mitglieder der Werkleitung und ihrer Vertreter der Direktor des Landschaftsverbandes. Vor Kündigungen und Entlassungen von Mitgliedern der Werkleitung oder deren Vertreter durch den Direktor des Landschaftsverbandes ist die Werkleitung zu hören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 752.Aufgehoben durch Bekanntmachung der Neufassung der Satzung v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 294); in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001.