Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2004 14:34:59.

 

§ 15
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Die Betriebsbereiche der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen sind sparsam und wirtschaftlich im Rahmen des festzulegenden Behandlungsstandards/Betreuungsstandards und unter Einhaltung der Budgets zu führen.

(2) Die Rheinischen Kliniken/die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen sind als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten.

(3) Das Wirtschaftsjahr der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes.

(4) Es ist ein Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht unter Beachtung bundes- und landesrechtlicher Regelungen aufzustellen.

(5) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn von veranschlagten Erträgen und Aufwendungen in erheblichem Umfang abgewichen werden muss.

(6) Der Vermögensplan ist insbesondere zu ändern, wenn die Gesamtsumme der Ausgaben wesentlich erhöht werden soll oder zusätzliche Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landschaftsverbandes zum Ausgleich des Planes notwendig werden.

(7) Die Buchführung wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.

(8) Der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin zu prüfen.

(9) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch das Rechnungsprüfungsamt gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 761.Aufgehoben durch Bekanntmachung der Neufassung der Satzung v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 300); in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001.