Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6
Erstellung der Gesetzentwürfe
sowie der Kostenfolgeabschätzung

Zu einem Gesetzentwurf, der die Aufgabenübertragung gem. § 1 Abs.1 regelt, ist von der zuständigen Behörde frühzeitig eine Prognose der finanziellen Auswirkungen der Aufgabenübertragung (Kostenfolgeabschätzung) zu erstellen.

Die Regelung nach § 1 Abs.1 Satz 2 ist in den Gesetzentwurf nach Satz 1 oder in einen Entwurf eines Belastungsausgleichsgesetzes zu diesem Gesetzentwurf aufzunehmen. Die Kostenfolgeabschätzung ist beizufügen.

Für den Fall, dass im Aufgabenübertragungsgesetz keine Belastungsausgleichsregelung enthalten ist, ist in § 1 dieses Gesetzes der Zusatz aufzunehmen, dass der Belastungsausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen im Belastungsausgleichsgesetz zu diesem Gesetz geregelt wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten am 1. Juli 2004; geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 21. Mai 2009; Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012; Artikel 12 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.

Fn 2

Vierter Teil einschließlich § 11 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012.

Fn 3

§ 3 Absatz 2 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.