Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2024 (GV. NRW. S. 164), in Kraft getreten am 29. März 2024.

 

§ 10
Fachwissenschaftliches Studium
(Zweiter, vierter und sechster Studienabschnitt)

(1) Das fachwissenschaftliche Studium soll den Studierenden im Rahmen des Ausbildungsziels (§ 2 Abs. 1) durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes erforderlich sind,

und zwar in den Fächern:

Betriebswirtschaftslehre,

Haushaltsrecht,

Kriminologie,

Personalverwaltung,

Psychologie,

Staats- und Verwaltungsrecht,

Straf- und Strafprozessrecht,

Vollzugsrecht,

Vollzugsverwaltung,

Zivilrecht

- und in den lehrfachübergreifenden Studienobjekten:

- Bildungsmaßnahmen für Gefangene,

- Jugendliche Straffällige,

- Nichtdeutsche/Fremdethnische Gefangene,

- Organisation,

- Rechtsschutz,

- Sicherheitsorganisation in Einrichtungen des Justizvollzuges,

- Suchtmittelmissbrauch/-abhängigkeit,

- Vollzugslockerungen, offener Vollzug und Urlaub aus der Haft,

- Vollzugsplanung.

Das fachwissenschaftliche Studium soll ferner das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis der Studierenden wecken, die berufsbezogene Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik vermitteln und den allgemeinen Bildungsstand der Studierenden fördern.

(2) Die Studienordnung konkretisiert die Inhalte des Studiums und die Form der Lehrveranstaltungen.

(3) Für die Lehrveranstaltungen sind insgesamt etwa 1830 Stunden vorzusehen; davon entfallen auf das fachwissenschaftliche Studium I etwa 855 Stunden, auf das fachwissenschaftliche Studium II etwa 750 Stunden und auf das fachwissenschaftliche Studium III etwa 225 Stunden. Lehrveranstaltungspausen, Feiertage, die Zeiten für die Anfertigung und die Besprechung von Aufsichtsarbeiten sind auf diese Stundenzahlen nicht anzurechnen.

(4) Den Studierenden sollen Wahllehrveranstaltungen angeboten werden, die die Pflichtlehrveranstaltungen ergänzen und die in ihnen behandelten Themen vertiefen.

Sie können fächerübergreifend ausgestaltet sein und auch solche Gebiete zum Gegenstand haben, die nicht von den Pflichtlehrveranstaltungen abgedeckt werden, soweit ihre Behandlung der späteren beruflichen Tätigkeit förderlich ist. Auch können sie andere wissenschaftliche Themen betreffen, soweit die Auseinandersetzung damit dem Verständnis gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Zusammenhänge dient und den allgemeinen Bildungsstand fördert.

(5) Die Studierenden fertigen nach Maßgabe der Studienordnung unter Aufsicht schriftliche Arbeiten (Aufsichtsarbeiten) an. Diese können sich auch auf den Umgang mit den in der Berufspraxis anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen; in diesem Fall sind den Studierenden die erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Studienordnung kann weitere Nachweise individueller Leistungen vorsehen, insbesondere in Form schriftlicher häuslicher Arbeiten oder der Erarbeitung oder Vertiefung bestimmter fachlicher Themen nebst mündlichem Vortrag (Referate). Arbeiten nach den Sätzen 1 und 2 sind zu begutachten, zu bewerten und in der Regel unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel in Form und Inhalt zu besprechen. Die Studienordnung kann vorsehen, dass auch Leistungen nach Satz 3 zu begutachten, zu bewerten und zu besprechen sind. Sie kann ferner andere Studienleistungen als solche nach den Sätzen 1 bis 3 sowie deren Begutachtung und Besprechung vorsehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 236, in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. August 2004; geändert durch VO v. 3.11.2004 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2004; VO vom 18. Juni 2008 (GV. NRW. S. 530), in Kraft getreten am 26. Juli 2008; Artikel 20 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; Artikel 3 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013; VO vom 2. Juli 2013 (GV. NRW. S. 455), in Kraft getreten am 20. Juli 2013; Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298), in Kraft getreten am 18. Juni 2016.
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2024 (GV. NRW. S. 164), in Kraft getreten am 29. März 2024.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 11 und § 40 Abs. 1 zuletzt geändert durch VO v. 18.6.2008 (GV. NRW. S. 530); in Kraft getreten am 26. Juli 2008.

Fn 4

§§ 5, 8, 9, 12, 13, 27, 28, 34, 36 geändert durch VO vom 18. Juni 2008 (GV. NRW. S. 530), in Kraft getreten am 26. Juli 2008.

Fn 5

§ 17 zuletzt geändert durch Artikel 20 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 6

§ 2 geändert durch Artikel 3 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013.

Fn 7

§ 4 zuletzt geändert durch VO vom 2. Juli 2013 (GV. NRW. S. 455), in Kraft getreten am 20. Juli 2013.

Fn 8

§ 16 geändert und § 40 neu gefasst durch VO vom 2. Juli 2013 (GV. NRW. S. 455), in Kraft getreten am 20. Juli 2013.

Fn 9

§ 3 und § 38 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298), in Kraft getreten am 18. Juni 2016.