Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 20.2.2006 (GV. NRW. S. 110), in Kraft getreten am 16. März 2006.

 

§ 1

Zuständige Stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes sind

1. die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs,

2. die Bezirksregierungen,

3. die meiner Aufsicht unterstehenden Landesbetriebe Mess- und Eichwesen NRW und Materialprüfungsamt NRW sowie die meiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts,

jeweils für die zu verpflichtenden Personen, die bei ihnen beschäftigt oder für sie tätig sind oder als Sachverständige von ihnen öffentlich bestellt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 442, in Kraft getreten am 9. September 2004.

Aufgehoben durch VO vom 20.2.2006 (GV. NRW. S. 110), in Kraft getreten am 16. März 2006.