Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

 

§ 2
Aufgaben

(1) Die Studentenwerke erbringen für die Studierenden Dienstleistungen auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet insbesondere durch:

1. die Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung von wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen,

2. die Versicherung der Studierenden gegen Krankheit und Unfall, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist,

3. Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge für die Studierenden,

4. Förderung kultureller Interessen der Studierenden durch Bereitstellung ihrer Räume sowie nach Maßgabe ihrer Satzung,

5. Maßnahmen der Studienförderung, insbesondere bei Heranziehung für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

Die Studentenwerke berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender sowie der Studierenden mit Kindern. Sie bemühen sich um eine sachgerechte Betreuung dieser Kinder.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, den Studentenwerken im Wege der Rechtsverordnung weitere Dienstleistungsaufgaben für die Studierenden auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet zu übertragen. Sie können Ämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - AG BAföG - NW - sein. Die Studentenwerke können weitere Aufgaben auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet übernehmen, sofern weder die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 noch Belange der Hochschule in Forschung und Lehre beeinträchtigt werden.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die Studentenwerke Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Dabei stellt das Studentenwerk das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs nach § 111 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sicher.

(4) Die Studentenwerke gestatten den Studierenden der Fernuniversität in Hagen die Benutzung ihrer Einrichtungen.

(5) Die Studentenwerke sollen ihren Bediensteten und den Bediensteten der Hochschulen die Benutzung ihrer Einrichtungen gegen Entgelt gestatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird. Anderen Personen kann die Benutzung gestattet werden. Das Nähere regelt die Satzung. Soweit die Bediensteten der Hochschulen die Mensen der Studentenwerke zur Einnahme der Mittagsmahlzeit benutzen, ist die Benutzung von den Studentenwerken und den genannten Hochschulen, die ihre Personalvertretungen in entsprechender Anwendung von § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG zu beteiligen haben, vertraglich zu regeln.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 518; geändert durch Artikel 58 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 5 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes v. 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; VO vom 18. August 2010 (GV. NRW. S. 513), in Kraft getreten am 30. September 2010.

Aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 27. Februar 1974 (GV. NRW. S. 71). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen ergibt sich aus den im Vorspann bezeichneten Änderungsgesetzen. Die Bekanntmachung enthält die vom 21. Juli 2004 an geltende Fassung des Gesetzes.

Fn 3

§ 14 neu gefasst durch Artikel 58 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 1 Abs. 3 Nr. 6 geändert durch Artikel 5 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes v. 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 5

§ 1 Absatz 3 zuletzt geändert durch VO vom 18. August 2010 (GV. NRW. S. 513), in Kraft getreten am 30. September 2010.