Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

 

§ 5
Bildung des Verwaltungsrates

(1) Die studentischen Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch das jeweilige Studentenparlament der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks gewählt. Ist ein Studentenparlament nicht vorhanden, so treten die studentischen Mitglieder des Senats an seine Stelle. Das Hochschulmitglied nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird von den nichtstudentischen Mitgliedern des jeweiligen Hochschulsenats gewählt. Für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates ist in der Satzung eine angemessene Verteilung aller Hochschulmitglieder auf die Hochschulen und auf die Mitgliedergruppen zu regeln. Gehören zum Zuständigkeitsbereich eines Studentenwerks mehrere Hochschulen, wird das Mitglied nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 von den Leitungen der beteiligten Hochschulen bestimmt. Das Mitglied des Verwaltungsrates nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird durch die Personalversammlung gewählt.

(2) Das Mitglied des Verwaltungsrates nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird durch die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates bestellt.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Amtszeit noch kein neues Mitglied gewählt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ersatzmitglieds erfolgt für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl. Das Nähere wird durch die Satzung geregelt.

(4) Der Verwaltungsrat wählt nach Bestellung des Mitglieds gemäß Absatz 2 aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Diese oder dieser sowie ihre oder seine satzungsmäßige Stellvertreterin oder ihr oder sein satzungsmäßiger Stellvertreter dürfen nicht Bedienstete oder Bediensteter des Studentenwerks gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 sein. Wird ein Mitglied des Verwaltungsrats gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 Bedienstete oder Bediensteter des Studentenwerks, endet die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 518; geändert durch Artikel 58 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 5 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes v. 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; VO vom 18. August 2010 (GV. NRW. S. 513), in Kraft getreten am 30. September 2010.

Aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 27. Februar 1974 (GV. NRW. S. 71). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen ergibt sich aus den im Vorspann bezeichneten Änderungsgesetzen. Die Bekanntmachung enthält die vom 21. Juli 2004 an geltende Fassung des Gesetzes.

Fn 3

§ 14 neu gefasst durch Artikel 58 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 1 Abs. 3 Nr. 6 geändert durch Artikel 5 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes v. 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 5

§ 1 Absatz 3 zuletzt geändert durch VO vom 18. August 2010 (GV. NRW. S. 513), in Kraft getreten am 30. September 2010.