Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

 

§ 6
Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Die Aufgaben des Verwaltungsrates sind:

1. Erlass und Änderung der Satzung,

2. Erlass und Änderung der Beitragsordnung,

3. Vorschlag an das Ministerium für Wissenschaft und Forschung für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers; der Vorschlag für die Abberufung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates,

4. Regelung des Dienstverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

5. Erlass und Änderung von Richtlinien für die Geschäftsführung des Studentenwerks und die Überwachung ihrer Einhaltung,

6. Beschlussfassung über den jährlichen Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht,

7. Zustimmung zu Entscheidungen nach § 2 Abs. 3,

8. Beschlussfassung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3,

9. Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und Feststellung des Jahresabschlusses,

10. Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers aufgrund des Prüfungsberichts der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,

11. Bestimmung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers für die Aufgaben gemäß § 10 Abs. 4,

12. Entscheidung über alle sonstigen Angelegenheiten des Studentenwerks, soweit es sich nicht um die Leitung und Geschäftsführung des Studentenwerks handelt.

Der Verwaltungsrat hat die Tätigkeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers insbesondere im Hinblick auf die Organisation, das Rechnungswesen sowie auf die Einhaltung der Grundsätze der Finanzierung und Wirtschaftsführung zu überwachen. Er kann sich jederzeit über die Geschäftsführung unterrichten und Auskunft der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers anfordern.

(2) Gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird das Studentenwerk durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten, die oder der dabei an die Beschlüsse des Verwaltungsrates gebunden ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 518; geändert durch Artikel 58 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 5 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes v. 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; VO vom 18. August 2010 (GV. NRW. S. 513), in Kraft getreten am 30. September 2010.

Aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 27. Februar 1974 (GV. NRW. S. 71). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen ergibt sich aus den im Vorspann bezeichneten Änderungsgesetzen. Die Bekanntmachung enthält die vom 21. Juli 2004 an geltende Fassung des Gesetzes.

Fn 3

§ 14 neu gefasst durch Artikel 58 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 1 Abs. 3 Nr. 6 geändert durch Artikel 5 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes v. 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 5

§ 1 Absatz 3 zuletzt geändert durch VO vom 18. August 2010 (GV. NRW. S. 513), in Kraft getreten am 30. September 2010.