Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

 

§ 9
Stellung und Aufgaben
der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet das Studentenwerk und führt dessen Geschäfte. Sie oder er vertritt das Studentenwerk gerichtlich und rechtsgeschäftlich. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Sie oder er vollzieht den Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht und erstellt den Jahresabschluss. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten, wenn wesentliche Abweichungen vom Wirtschaftsplan oder der Stellenübersicht zu erwarten sind. Sie oder er führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Studentenwerks. Sie oder er stellt nach Maßgabe der Stellenübersicht das Personal ein. Zur Einstellung und Entlassung leitender Angestellter ist die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich. Das Nähere wird in der Satzung geregelt.

(3) Hält die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer einen Beschluss oder eine Maßnahme des Verwaltungsrates für rechtswidrig, hat sie oder er den Beschluss oder die Maßnahme unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird der Beanstandung nicht innerhalb eines Monats abgeholfen, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeizuführen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer setzt die Vollziehung von Beschlüssen des Verwaltungsrates aus, wenn die hierfür erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Der Verwaltungsrat hat in diesem Fall über die Angelegenheit nochmals zu beschließen. Wird eine Einigung nicht erzielt, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 518; geändert durch Artikel 58 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 5 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes v. 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; VO vom 18. August 2010 (GV. NRW. S. 513), in Kraft getreten am 30. September 2010.

Aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 27. Februar 1974 (GV. NRW. S. 71). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen ergibt sich aus den im Vorspann bezeichneten Änderungsgesetzen. Die Bekanntmachung enthält die vom 21. Juli 2004 an geltende Fassung des Gesetzes.

Fn 3

§ 14 neu gefasst durch Artikel 58 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 1 Abs. 3 Nr. 6 geändert durch Artikel 5 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes v. 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 5

§ 1 Absatz 3 zuletzt geändert durch VO vom 18. August 2010 (GV. NRW. S. 513), in Kraft getreten am 30. September 2010.