Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

 

§ 13
Aufsicht

(1) Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wissenschaft und Forschung. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Studentenwerke ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsicht Maßnahmen und Beschlüsse beanstanden und ihre Aufhebung und Änderung verlangen. Die Beanstandung erfolgt schriftlich gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsicht auch Beschlüsse und Maßnahmen aufheben.

(3) Erfüllt das Studentenwerk die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass das Studentenwerk innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt das Studentenwerk der Anordnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die notwendigen Anordnungen an Stelle des Studentenwerks treffen, insbesondere auch die erforderlichen Vorschriften erlassen. Einer Fristsetzung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung bedarf es nicht, wenn das Studentenwerk die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung oder die Erfüllung einer ihm obliegenden Pflicht verweigert oder sein Verwaltungsrat dauernd beschlussunfähig ist.

(4) Wenn und solange die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 und 3 nicht ausreichen, kann sie auch Beauftragte bestellen, die die Befugnisse einzelner Organe oder einzelner Mitglieder von Organen des Studentenwerkes im erforderlichen Umfang ausüben.

(5) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann seine Aufsichtsbefugnisse auf andere Stellen übertragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 518; geändert durch Artikel 58 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 5 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes v. 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; VO vom 18. August 2010 (GV. NRW. S. 513), in Kraft getreten am 30. September 2010.

Aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 27. Februar 1974 (GV. NRW. S. 71). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen ergibt sich aus den im Vorspann bezeichneten Änderungsgesetzen. Die Bekanntmachung enthält die vom 21. Juli 2004 an geltende Fassung des Gesetzes.

Fn 3

§ 14 neu gefasst durch Artikel 58 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 1 Abs. 3 Nr. 6 geändert durch Artikel 5 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes v. 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 5

§ 1 Absatz 3 zuletzt geändert durch VO vom 18. August 2010 (GV. NRW. S. 513), in Kraft getreten am 30. September 2010.