Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

 

§ 4
Erarbeitung
des Regionalen Flächennutzungsplanes

(1) Bei der Erarbeitung des Regionalen Flächennutzungsplanes hat die Planungsgemeinschaft Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen. § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) findet Anwendung. Darüber hinaus sind fachplanerische Ansprüche an den Raum und die Ergebnisse informeller Planungen zu berücksichtigen.

(2) Der Regionale Flächennutzungsplan hat hinsichtlich seiner Funktion als Regionalplan die Funktion eines Landschaftsrahmenplanes und eines forstlichen Rahmenplanes.

(3) Die Planungsgemeinschaft führt zum Zwecke der Erarbeitung des Regionalen Flächennutzungsplanes eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden im Sinne des Baugesetzbuches bzw. der Mitwirkung der Beteiligten im Sinne des Landesplanungsgesetzes durch.

(4) Die Ergebnisse der Beteiligungen im Sinne des Absatzes 3 werden in der Planungsgemeinschaft erörtert. Auf Grundlage dieser Erörterungen ist Einvernehmen über eine etwaige inhaltliche Änderung des Planentwurfs zu erzielen.

(5) Im Falle einer Änderung des Planentwurfs hat eine erneute Auslegung gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches und des Landesplanungsgesetzes zu erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 536, in Kraft getreten am 20. Oktober 2004.

Aufgehoben durch Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.