Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

 

§ 9
Planbindung

(1) Weicht die Planung eines öffentlichen Planungsträgers vom Regionalen Flächennutzungsplan ab, so gilt § 7 BauGB mit der Maßgabe, dass ein Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde im Sinne des § 7 Satz 4 BauGB nur auf Grundlage einer einheitlichen Willensbildung aller an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden wirksam erzielt werden kann.

(2) Die Vorschrift über das Zielabweichungsverfahren nach dem Landesplanungsgesetz findet bei der Abweichung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Behörden und Stellen und der Belegenheitsgemeinde zu erzielen ist, wobei die Belegenheitsgemeinde ihr Einvernehmen nur auf Grundlage einer einheitlichen Willensbildung aller an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden wirksam erklären kann.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 536, in Kraft getreten am 20. Oktober 2004.

Aufgehoben durch Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.